Kombiangebote bei unterschiedlichen USt-Sätzen: Die Krux der Aufteilung
Der BFH hat zur generellen Aufteilungsmethodik und dem Merkmal der Sachgerechtigkeit anlässlich der sog. Food-and-Paper-Methode in der Systemgastronomie Stellung bezogen.
Der BFH hat zur generellen Aufteilungsmethodik und dem Merkmal der Sachgerechtigkeit anlässlich der sog. Food-and-Paper-Methode in der Systemgastronomie Stellung bezogen.
Ein Anspruch auf Kindergeld besteht nur, wenn das Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, der EU oder dem EWR hat. Beginnt das Kind ein Studium in einem Drittstaat – z. B. der Türkei –, gilt es als im Ausland wohnhaft, was grundsätzlich den Verlust des Kindergeldanspruchs bedeutet.
Zugegeben, einfach zu lesen ist das BFH-Urteil VI R 25/22 vom 12.12.2024 mit seinen zahlreichen Verweisen auf DBA-Normen, Literatur und Rechtsprechung nicht. Gerade deswegen sowie aufgrund seiner dezidierten Auseinandersetzung mit der Frage nach möglicher Arbeitgebereigenschaft einer Betriebsstätte im Abkommensrecht ist es jedoch eine wahre „Fundgrube“ zum Verständnis der steuerlichen Systematik bei grenzüberschreitender Arbeitnehmertätigkeit. Es ging um den Fall einer in Deutschland ansässigen SE mit zahlreichen Zweigniederlassungen im Ausland. Die bei diesen tätigen und auch im jeweiligen Beschäftigungsstaat wohnhaften Mitarbeiter sind zivilrechtlich bei der SE angestellt. In unregelmäßigen Abständen kommen sie für kurzfristige Dienstreisen ins Inland. Die Reisen liegen im Interesse der jeweiligen Auslandsniederlassung, welche neben der kompletten Tätigkeitsvergütung zudem die Reisekosten trägt. Die mit der Arbeitnehmertätigkeit verbundenen gesamten Kosten erfasst die jeweilige Niederlassung in ihrer Buchführung; das Stammhaus erstattet sie nicht. Die Gesellschaft wollte mit ihrer Klage erreichen, auf die Vergütungsanteile für Inlandsreisen der bei ausländischen Betriebsstätten in DBA-Vertragsstaaten beschäftigten Arbeitnehmer keine Lohnsteuer einbehalten und abführen zu müssen.
Die pauschalen Zahlungen des Bundes an die Apotheken in der Corona-Pandemie, um die kostenlose Abgabe von Schutzmasken an anspruchsberechtigte Personen zu ermöglichen, sind Entgelt eines Dritten für den zwischen den Apotheken und den anspruchsberechtigten Personen bestehenden umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch.
Ein nicht buchführungspflichtiger Unternehmer, der freiwillig einen Jahresabschluss statt einer Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) erstellt und beim FA eingereicht hat, kann für dieses Jahr nach dem BFH-Urteil vom 27.11.2024 nicht mehr zur EÜR wechseln.
Der geringe Erfolg von Revisionen und Nichtzulassungsbeschwerden von Stpfl. ist oftmals darin begründet, dass die Revision oder die Nichtzulassungsbeschwerde nicht hinreichend begründet wird. Es ist daher sinnvoll, sich eingehend mit der Rechtsprechung des BFH zu § 115 FGO zu befassen.
Im GmbHG ist das Recht eines Gesellschafters, seine Mitgliedschaft in der Gesellschaft zu kündigen, nicht vorgesehen. In der Praxis der Vertragsgestaltung werden daher den Gesellschaftern satzungsmäßige Kündigungsrechte eingeräumt. Die verbleibenden Gesellschafter sollten nach der Kündigungserklärung eines Gesellschafters einen Beschluss fassen, der nähere Bestimmungen zur Verwertung des Geschäftsanteils des ausscheidenden Gesellschafters trifft. Allerdings zeigt die Unternehmenspraxis, dass satzungsmäßige Regelungen zur Kündigung der Mitgliedschaft und der anschließenden Verwertung des Geschäftsanteils häufig Lücken und Unstimmigkeiten enthalten. Muss dann im Streitfall ein Gericht – wie kürzlich das OLG München (Urteil v. 16.1.2025 - 23 U 5949/22, TAAAJ-91399) – eine Satzung auslegen, kann dies für die Beteiligten zu überraschenden Ergebnissen führen.
Die Gebührensätze der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) wurden zuletzt im Jahr 2020 geändert. Nach fünf Jahren war es an der Zeit, sie anzuheben und einzelne Gebührentatbestände anzupassen. Zum 1.7.2025 tritt die geänderte StBVV in Kraft (vgl. Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung v. 31.3.2025, BGBl 2025 I Nr. 105). Wesentliche Aspekte der Neuerungen sind eine moderate Erhöhung der Vergütung und eine Angleichung an die Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).
Der BFH hat zur generellen Aufteilungsmethodik und dem Merkmal der Sachgerechtigkeit anlässlich der sog. Food-and-Paper-Methode in der Systemgastronomie Stellung bezogen.
Ein Anspruch auf Kindergeld besteht nur, wenn das Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, der EU oder dem EWR hat. Beginnt das Kind ein Studium in einem Drittstaat – z. B. der Türkei –, gilt es als im Ausland wohnhaft, was grundsätzlich den Verlust des Kindergeldanspruchs bedeutet.
Zugegeben, einfach zu lesen ist das BFH-Urteil VI R 25/22 vom 12.12.2024 mit seinen zahlreichen Verweisen auf DBA-Normen, Literatur und Rechtsprechung nicht. Gerade deswegen sowie aufgrund seiner dezidierten Auseinandersetzung mit der Frage nach möglicher Arbeitgebereigenschaft einer Betriebsstätte im Abkommensrecht ist es jedoch eine wahre „Fundgrube“ zum Verständnis der steuerlichen Systematik bei grenzüberschreitender Arbeitnehmertätigkeit. Es ging um den Fall einer in Deutschland ansässigen SE mit zahlreichen Zweigniederlassungen im Ausland. Die bei diesen tätigen und auch im jeweiligen Beschäftigungsstaat wohnhaften Mitarbeiter sind zivilrechtlich bei der SE angestellt. In unregelmäßigen Abständen kommen sie für kurzfristige Dienstreisen ins Inland. Die Reisen liegen im Interesse der jeweiligen Auslandsniederlassung, welche neben der kompletten Tätigkeitsvergütung zudem die Reisekosten trägt. Die mit der Arbeitnehmertätigkeit verbundenen gesamten Kosten erfasst die jeweilige Niederlassung in ihrer Buchführung; das Stammhaus erstattet sie nicht. Die Gesellschaft wollte mit ihrer Klage erreichen, auf die Vergütungsanteile für Inlandsreisen der bei ausländischen Betriebsstätten in DBA-Vertragsstaaten beschäftigten Arbeitnehmer keine Lohnsteuer einbehalten und abführen zu müssen.
Die pauschalen Zahlungen des Bundes an die Apotheken in der Corona-Pandemie, um die kostenlose Abgabe von Schutzmasken an anspruchsberechtigte Personen zu ermöglichen, sind Entgelt eines Dritten für den zwischen den Apotheken und den anspruchsberechtigten Personen bestehenden umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch.
Ein nicht buchführungspflichtiger Unternehmer, der freiwillig einen Jahresabschluss statt einer Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) erstellt und beim FA eingereicht hat, kann für dieses Jahr nach dem BFH-Urteil vom 27.11.2024 nicht mehr zur EÜR wechseln.
Der geringe Erfolg von Revisionen und Nichtzulassungsbeschwerden von Stpfl. ist oftmals darin begründet, dass die Revision oder die Nichtzulassungsbeschwerde nicht hinreichend begründet wird. Es ist daher sinnvoll, sich eingehend mit der Rechtsprechung des BFH zu § 115 FGO zu befassen.
Im GmbHG ist das Recht eines Gesellschafters, seine Mitgliedschaft in der Gesellschaft zu kündigen, nicht vorgesehen. In der Praxis der Vertragsgestaltung werden daher den Gesellschaftern satzungsmäßige Kündigungsrechte eingeräumt. Die verbleibenden Gesellschafter sollten nach der Kündigungserklärung eines Gesellschafters einen Beschluss fassen, der nähere Bestimmungen zur Verwertung des Geschäftsanteils des ausscheidenden Gesellschafters trifft. Allerdings zeigt die Unternehmenspraxis, dass satzungsmäßige Regelungen zur Kündigung der Mitgliedschaft und der anschließenden Verwertung des Geschäftsanteils häufig Lücken und Unstimmigkeiten enthalten. Muss dann im Streitfall ein Gericht – wie kürzlich das OLG München (Urteil v. 16.1.2025 - 23 U 5949/22, TAAAJ-91399) – eine Satzung auslegen, kann dies für die Beteiligten zu überraschenden Ergebnissen führen.
Die Gebührensätze der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) wurden zuletzt im Jahr 2020 geändert. Nach fünf Jahren war es an der Zeit, sie anzuheben und einzelne Gebührentatbestände anzupassen. Zum 1.7.2025 tritt die geänderte StBVV in Kraft (vgl. Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung v. 31.3.2025, BGBl 2025 I Nr. 105). Wesentliche Aspekte der Neuerungen sind eine moderate Erhöhung der Vergütung und eine Angleichung an die Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).
In dem Urteil v. 27.11.2024 - X R 26/22 ( TAAAJ-88827) wertete der BFH den Formwechsel der erworbenen Gesellschaft in eine Personengesellschaft nach einem Anteilstausch als schädliche Veräußerung i. S. von § 22 Abs. 2 UmwStG.
IDW ES 16 nimmt zur Auslegung von § 1 StaRUG Stellung.
Mit einem Insolvenzverfahren treten besondere Rechtswirkungen ein, die sich insbesondere auch auf Steuerverfahren auswirken. Die nachfolgenden Fallgruppen beruhen auf der BFH-Rechtsprechung und den Ansichten der Finanzverwaltung:
Am 15.5.2025 hat das BMF auf seinen Internetseiten die Vorabfassung eines Gutachtens des Wissenschaftlichen Beirats zum Thema „Vereinfachte Einkommensbesteuerung – Möglichkeiten und Grenzen illustriert am Beispiel steuerlicher Abzüge in der Arbeitnehmerbesteuerung“ (abzurufen unter: https://go.nwb.de/f5sgm) zu einem Zeitpunkt veröffentlicht, der ungünstiger kaum sein konnte. Denn im Mai konnten die gewiss sehr aufschlussreichen weiterführenden Erkenntnisse und als „Reformoptionen“ verpackten Änderungsvorschläge keinen Einfluss mehr auf die Koalitionsverhandlungen und den Koalitionsvertrag nehmen. Wahrscheinlich aber hätte auch eine frühere Veröffentlichung ebensowenig Beachtung gefunden wie der bereits im vergangenen Jahr vorgelegte Bericht der Expertenkommission „Bürgernahe Einkommensteuer“, der sich ebenfalls ausführlichst des Themas der Arbeitnehmerbesteuerung angenommen hatte. Stattdessen verzichtete man im Koalitionsvertrag darauf, die Besteuerung von Arbeitnehmern grundlegend neu zu gestalten und einigte sich nur auf eine Erhöhung der Pendlerpauschale sowie die Begünstigung von Mehrarbeit.
Mit Beschluss v. 28.5.2025 hat der BFH die Beschwerde des beklagten Finanzamts wegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet in einem Fall zurückgewiesen, dem die Streitfrage zugrunde liegt, ob eine aufgrund gewerblicher Beteiligungseinkünfte nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG gewerblich gefärbte Personengesellschaft Steuergegenstand der Gewerbesteuer sei. Diese Rechtsfrage sieht der BFH als nicht mehr klärungsbedürftig an, da durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt sei, dass die Folgen der „Aufwärtsabfärbung“ auf den Bereich des Einkommensteuerrechts zu beschränken seien.
Der aktuelle Praxisfall behandelt das Thema des Ansatzes und der Bewertung von Forstbaumschulkulturpflanzen im handelsrechtlichen Jahresabschluss unter Anwendung des sog. Baumschulerlasses.
KI bietet enorme Potenziale jenseits der klassischen Buchhaltung. Doch der Einstieg fällt oft schwer. Genau hier setzt das INQA-Coaching an. Besonders attraktiv: Die Förderung kann separat von Kanzleien und von Mandanten genutzt werden.
Dr. Claus-Peter Kruth setzt sich mit den gesetzlichen Anforderungen auseinander, die das Unternehmen im Hinblick auf den vorzulegenden Finanzplan bei Insolvenzantragstellung zu erfüllen hat.
Jessica Kießling gibt einen Überblick über die Grundzüge der bankgestützten Zentralregulierung und stellt dar, welche Besonderheiten sich bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Vertragslieferanten oder eines Anschlusskunden für die regulierende Bank und den Insolvenzverwalter ergeben.