Betriebsstätte kein (DBA-)Arbeitgeber
Zugegeben, einfach zu lesen ist das BFH-Urteil VI R 25/22 vom 12.12.2024 mit seinen zahlreichen Verweisen auf DBA-Normen, Literatur und Rechtsprechung nicht. Gerade deswegen sowie aufgrund seiner dezidierten Auseinandersetzung mit der Frage nach möglicher Arbeitgebereigenschaft einer Betriebsstätte im Abkommensrecht ist es jedoch eine wahre „Fundgrube“ zum Verständnis der steuerlichen Systematik bei grenzüberschreitender Arbeitnehmertätigkeit. Es ging um den Fall einer in Deutschland ansässigen SE mit zahlreichen Zweigniederlassungen im Ausland. Die bei diesen tätigen und auch im jeweiligen Beschäftigungsstaat wohnhaften Mitarbeiter sind zivilrechtlich bei der SE angestellt. In unregelmäßigen Abständen kommen sie für kurzfristige Dienstreisen ins Inland. Die Reisen liegen im Interesse der jeweiligen Auslandsniederlassung, welche neben der kompletten Tätigkeitsvergütung zudem die Reisekosten trägt. Die mit der Arbeitnehmertätigkeit verbundenen gesamten Kosten erfasst die jeweilige Niederlassung in ihrer Buchführung; das Stammhaus erstattet sie nicht. Die Gesellschaft wollte mit ihrer Klage erreichen, auf die Vergütungsanteile für Inlandsreisen der bei ausländischen Betriebsstätten in DBA-Vertragsstaaten beschäftigten Arbeitnehmer keine Lohnsteuer einbehalten und abführen zu müssen.